Screenshot-Roulette: Wenn das „Genau so" plötzlich 1.500 Euro kostet

Freitagnachmittag, Beratungstermin. Die Kundin scrollt durch ihr Handy, hält dir strahlend das Display hin und sagt den Satz, bei dem eigentlich alle Alarmglocken schrillen sollten: „Genau das. Genau so." Auf dem Schirm: Ein Screenshot von Instagram, Profilnamen sieht man nicht.
Du willst den Termin nicht verlieren, die Miete zahlt sich nicht von selbst, also nickst du. Dieses eine Nicken hat einen Kollegen jetzt 1.500 Euro gekostet – plus Anwalts- und Verfahrenskosten. Autsch. Das ist fast so schmerzhaft wie ein Blackout-Piece auf dem Kehlkopf, nur ohne das coole Ergebnis.
Was ist passiert? (Spoiler: Es wurde teuer)
Eine Tätowiererin hatte 2020 ein Porträt-Motiv mit sehr eigenen Elementen (Halsmuster, Ohrring, Mandala) auf Instagram gepostet. Drei Jahre später taucht eine Kundin mit genau diesem Screenshot in einem anderen Studio auf. Der Artist dort denkt sich nichts Böses, sticht es 1:1 nach und postet das Ergebnis stolz auf seinem Kanal. OHNE die Urheberin zu nennen.
Die Urheberin erkennt ihr Werk wieder, schaltet den Anwalt ein und das Amtsgericht Köln macht kurzen Prozess: 1.500 Euro Schadensersatz plus Abmahnkosten (Urteil vom 22.12.2025, Az. 137 C 162/25).
Jura-Quickie: Warum „Nachstechen" kein Kompliment ist
Das Gericht hat zwei Dinge klargestellt, die wir uns alle hinter die Ohren (oder auf den Unterarm) schreiben sollten:
- Tattoo-Designs sind geschützt. Punkt. Es muss kein preisgekröntes Meisterwerk sein; eine „persönliche geistige Schöpfung" reicht aus (§ 2 UrhG). Das gilt für das filigrane Fineline-Motiv genauso wie für das krasse Custom-Piece.
- Du haftest doppelt. Das Stechen selbst ist eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG), das Posten auf Insta macht es öffentlich zugänglich (§ 19a UrhG). Wer kopiert und postet, begeht also gleich zwei Rechtsverletzungen auf einmal.
Die „Aber die Kundin wollte das so"-Falle
Das war die Verteidigung des Kollegen vor Gericht – Dass der Mann so seinen Prozess verloren hat, war leider kein Wunder.
Das Gericht sagt ganz klar: Es ist deine Pflicht als Profi zu prüfen, ob du das Bild überhaupt nutzen darfst. Du kannst dich nicht blind darauf verlassen, dass die Person vor dir die Rechte an ihrem Screenshot hat. Das Bild auf dem Kundenhandy ist dein Risiko. IMMER.
Besonders bitter: Weil der Kollege die Urheberin nicht genannt hat, hat das Gericht die fiktive Lizenzgebühr (750 €) einfach mal verdoppelt. Kein Credit = doppelter Schaden.
Die gute Nachricht: Dein Schutzschild
Bevor du jetzt die Nadeln wegschmeißt: anders rum gilt das ganze natürlich genau so. ✅
Deine Designs sind genauso geschützt. Wenn jemand dein Flash kopiert, steht dir dieselbe Rechnung zu: Lizenzgebühr plus Verletzerzuschlag. Damit du das im Ernstfall durchsetzen kannst, solltest du deine Entwürfe dokumentieren (Skizzen, Prozessfotos, Posting-Historie). Genau das hat der Künstlerin in Köln den Sieg gebracht.
Deine „Anti-Abmahn-Routine" (Dauert 5 Minuten)
Damit dein Arbeitsalltag ein Klacks bleibt und du nicht für die Anwälte anderer Leute arbeitest, hier ein paar Profi-Tipps:
- Herkunft klären: Frag bei jeder Referenz kurz nach: Woher ist das? Eigenes Foto? Pinterest? Anderer Artist?
- Nie 1:1 stechen: Minimale Änderungen reichen rechtlich oft nicht aus. Mach aus der Idee deine eigene Interpretation – das ist sowieso dein Job als Artist.
- Der Branchen-Knigge: Frag beim Original-Artist an und gib Credit. Das ist nicht nur gut für den Ruf, sondern halbiert im Zweifel auch den finanziellen Schaden.
- AGB-Check: Lass dir in deinen AGB bestätigen, dass die Kundschaft die Rechte am mitgebrachten Material hat.
Kurze Schleichwerbung: Deine AGB schickt TODA immer automatisch für dich mit, wenn du eine Anfrage beantwortest. 🤓
Fazit
Das Urteil aus Köln zeigt: Sauber arbeitende Artists stehen auf der richtigen Seite der Rechnung. Wer seine Referenzen klärt und seine eigenen Entwürfe archiviert, muss nichts fürchten. So bleibt mehr Zeit für das, was wirklich zählt: Deine Kunst.
